SK TIEFBAU

AGB

Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB)

SK-Tiefbau e.K., Smail Karajkovic, Tiefenbachring 10-12, 82398 Polling

für Bauleistungen im Bereich Tiefbau, Erdarbeiten und Garten-/Außenanlagen

 

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für alle Vertrage, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen SK Tiefbau e.K.  und seinen Kunden (nachfolgend ,,Auftraggeber"), soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen.
  2. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen insbesondere im Bereich Tiefbau, Kabelbau, Leitungsbau, Erdarbeiten, Ausbau von Wasserleitungen sowie der Gestaltung von Einfahrten, Garten und Aul1enanlagen. Der Leistungsumfang wird jeweils im individuellen Vertrag oder in der Auftragsbestatigung festgelegt.
  3. Mit der Beauftragung, spatestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung, erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB an. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschaftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrucklich schriftlich zu.
  4. Diese AGB gelten auch fur alle kunftigen Geschafte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht erneut ausdrucklich vereinbart werden, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist.
  5. lndividuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien (einschliel1Iich Nebenabreden, Erganzungen und Anderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Fur ihre Wirksamkeit ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

 

 

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt die im Vertrag, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen im Bereich Tiefbau, insbesondere Kabel- und Leitungsbau, Erdarbeiten, Gestaltung von Einfahrten und Gartenanlagen sowie den Ausbau von WasserleitungenDer genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschliel1Iich aus den schriftlich vereinbarten Unterlagen. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen der Bauweise, der Materialien oder der Ausführung vorzunehmen, sofern diese technisch erforderlich sind oder dem Stand der Technik entsprechen und keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Leistung für den Auftraggeber darstellen. Solche Änderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Minderung oder zum Rucktritt.
  3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik sowie nach dem aktuellen Stand der Technik aus. Normen, Richtlinien oder behördliche Vorgaben werden eingehalten, soweit sie Vertragsbestandteil sind oder zwingend vorgeschrieben werden.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Pflichten qualifizierter Subunternehmer zu bedienen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Verantwortung fi..ir die ordnungsgemaf1e Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.
  5. Werden nachtraglich zusatzliche Leistungen fi..ir die ordnungsgemaf1e Auftragsausfi..ihrung erforderlich, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hieri..iber unverzi..iglich informieren. Diese Leistungen werden nur nach ausdri..icklicher Zustimmung des Auftraggebers erbracht und sind entsprechend der ortsi..iblichen oder vertraglich vereinbarten Vergi..itung zu bezahlen. Stimmt der Auftraggeber der erforderlichen Zusatzleistung nicht zu, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, soweit die Zusatzleistung fi..ir die Fortsetzung der Arbeiten erforderlich ist.

 

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemaf1en Durchführung der Bauleistungen erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere das rechtzeitige Einholen und Bereitstellen sämtlicher Genehmigungen, behördlicher Zustimmungen und Nachweise, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle lnformationen und Unterlagen über die Beschaffenheit des Grundstücks und des Baugrundes sowie über vorhandene Leitungen, Kanale, Kabel, Rohre, Schachte und sonstige unterirdische Anlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch fi..ir nicht sichtbare Hindernisse oder Besonderheiten des Baugrunds (z. B. Altlasten, kontaminierte Boden oder besondere Bodenschichten), soweit diese bekannt oder erkennbar sind.
  3. Der Auftraggeber sorgt für uneingeschränkten, sicheren und rechtzeitigen Zugang zur Baustelle und zu den Arbeitsbereichen. Hierzu gehort auch, dass die Arbeitsbereiche frei von Hindernissen, Fahrzeugen oder sonstigen Storfaktoren gehalten werden, die eine Verzogerung oder Behinderung der Bauarbeiten verursachen konnten.
  4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Wunsch geeignete Lagerflachen, Stellplatze, Zufahrtswege sowie notwendige Anschlüsse (wie Strom, Wasser, Abwasser) unentgeltlich zur Verfügung. Werden diese Leistungen vom Auftraggeber nicht erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers selbst zu ergreifen.
  5. Der Auftraggeber tragt die Verantwortung für die Sicherung der Baustelle auf1erhalb der Arbeitszeiten des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinaus hat er alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der auf der Baustelle befindlichen Materialien und Gerate des Auftragnehmers zu treffen.
  6. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und hat er dies zu vertreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Erfüllung auszusetzen. Verzögerungen oder Mehrkosten, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lastendes Auftraggebers. Ebenso haftet der Auftraggeber für Schaden, die aus unvollständigen oder falschen Angaben resultieren.
  7. Sofern wahrend der Ausführung behördliche Kontrollen, Prüfungen oder Abnahmen erforderlich sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, hieran aktiv mitzuwirken, notwendige Unterlagen bereitzustellen und zeitnah erforderliche Entscheidungen zu treffen, um den Bauablauf nicht zu verzögern.
  8. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme oder anderen Mitwirkungspflichten in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Leistung ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über (§ 644 Abs1 Satz 2 8GB). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Entschädigung für hierdurch entstandene Aufwendungen, Stillstandskosten und Verzögerungen zu verlangen (§ 642 8GB).

 

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Netto-Betrage, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Preise gelten für die vereinbarten Leistungen einschlief5Iich Anlieferung zur Baustelle, jedoch ohne zusätzliche Nebenleistungen wie zBWartezeiten, zusätzliche Transporte oder Leistungen auf5erhalb des ursprünglichen Auftragsumfangs. Solche Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maf5gabe des Baufortschritts Abschlagszahlungen zu verlangen.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  5. Gerat der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Hohe zu verlangen sowie Arbeiten bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

 

§ 5 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen hat der Auftragnehmer die Fertigstellung anzuzeigen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordernDer Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung, durchzufuhren.
  2. Die Abnahme erfolgt formlich durch ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Erkennbare Mangel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Abnahmetermin trotz angemessener Einladung nicht, kann der Auftragnehmer die Abnahme einseitig durch ein Protokoll dokumentieren.
  3. Die Abnahmegilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon in Gebrauch nimmt, es sei denn, die lngebrauchnahme erfolgt ausschließIich zu Prüfzwecken.


 

4. Offensichtliche Mängel müssen bei der Abnahme angezeigt oder unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme, schriftlich gerügt werden. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung insoweit als mängelfrei abgenommen. Rechte bezüglich verdeckter Mängel bleiben unberührt.

5. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei lediglich unwesentlichen Mangeln nicht verweigernUnwesentliche Mangel werden vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach der Abnahme beseitigt.

6. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, obwohl der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt und den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert hat, so gilt die Leistung mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht aus berechtigtem Grund verweigert.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Verzuges auf ihn über (§ 644 Abs. Satz2 BGB).

 

 

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)

  1. 1st der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Untersuchungs- und Rugepflichten nach § 377 HGB. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. nach Abnahme sorgfältig zu prüfen und dabei erkennbare Mangel oder Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung schriftlich anzuzeigen.
  2. Offensichtliche Mangel, die bei einer ordnungsgemaf1en Untersuchung erkennbar sind, müssen dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme oder 0bergabe schriftlich angezeigt werden. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Fristwahrung.
  3. Verdeckte Mängel, die bei der Abnahme oder Untersuchung nicht erkennbar waren, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
  4. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, gilt die erbrachte Leistung hinsichtlich des nicht angezeigten Mangels als genehmigt. Ansprüche aus Mängeln, die nicht fristgerecht gerügt wurden, sind ausgeschlossen.
  5. Die Mangelanzeige hat eine hinreichend konkrete Beschreibung des Mangels zu enthalten, sodass der Auftragnehmer diesen nachvollziehen und prüfen kann. Allgemeine Beanstandungen (,,mangelhaft", ,,nicht ordnungsgemaf1") ohne nähere Spezifizierung reichen nicht aus.
  6. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzleistung) nach eigenem Ermessen zu wählen. Die weiteren Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


 

§ 7 Gewährleistung

  1. Für Mangel an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen betragt 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 8GB). Für sonstige Werkleistungen, die keine Bauleistungen darstellen, betragt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.
  3. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzleistung) liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung oder Rucktritt besteht erst, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, vom Auftragnehmer verweigert wird oder unzumutbar ist.
  4. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Verarbeitung durch Dritte, übermäßige Beanspruchung, mangelnde Pflege oder Wartung, chemische, elektrochemische oder atmosphärische Einflüsse, höhere Gewalt oder sonstige äußere Einwirkungen zurückzuführen sind, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile oder Abnutzungserscheinungen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leistung entstehen.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Änderungen oder Reparaturen an der Leistung vornimmt oder diese durch Dritte ausführen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mängel nicht hierauf beruht oder die Durchführung der Nacherfüllung dadurch nicht erschwert wird.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, soweit der Mangel dadurch verschlimmert oder zusätzliche Kosten verursacht werden.
  8. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht unter die Haftungsregelungen der Ziffer 8 fallen.
  9. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Auftragnehmer bei einem nur geringfügigen Mangel die Nacherfüllung verweigern, sofern diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht.

 

 

§ 8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


 

      3.     Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

       4.  Die gesetzlichen Anspruche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist oder bei Personenschäden bleiben unberührt.

       5.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.

 

 

§ 9 Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kundigen. Im Falle einer solchen freien Kündigung behalt der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder boswillig zu erwerben unterlasst. Als erspart gilt eine Pauschale von 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten TeiI der Leistung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die ersparten Aufwendungen hoher sind.
  2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt und die andere Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Für den Auftragnehmer gilt ein wichtiger Grund insbesondere dann, wenn:

 

      - der Auftraggeber mit Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 7 Kalendertagen in Verzug ist,

      - der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 nachhaltig nicht nachkommt,

      - ein Baustillstand aus Gründen erfolgt, die der Auftraggeber zu vertreten hat und der mindestens Kalendertage andauert.

       3. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer steht diesem die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu, einschließlich anteiliger Vergütung für bereits begonnene, aber noch nicht fertiggestellte Leistungen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung aller Kosten und Aufwendungen, die ihm bis zur Kündigung entstanden sind.

       4. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Auftragnehmer gelieferten oder bereitgestellten Materialien und Gegenstande bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  3. Bei Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zum Gesamtwert.


 

  1. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht fest verbundene Gegenstände zurückzunehmen, soweit dies ohne wesentliche Beschädigung möglich ist.

 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen in deutscher Sprache erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  4. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB und zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

 

Stand25.07.2025

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